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Rheingauer Weinbauverband / Wein / Erstes Gewächs / Richtlinien |
Richtlinien
zur Verleihung des Gütezeichens „Erstes Gewächs“
Das Gütezeichen „Erstes Gewächs“
ist zugelassen durch die Dritte Verordnung zur Änderung der
hessischen Ausführungsverordnung zum Weingesetz (GVBl. I S.310).
Es wird durch ein Wortbildzeichen gekennzeichnet. Träger und
Eigentümer des Gütezeichens ist der Rheingauer Weinbauverband
e.V.
§1
Grundlage
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1.) |
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Der Rheingauer
Weinbauverband hat durch wissenschaftliche Gutachten die gesamte weinbauwürdige
Fläche des b.A. bewerten lassen. Diese wissenschaftlichen Gutachten
sind die Grundlage einer parzellenscharfen Abgrenzung qualitativ besonders
hochwertiger Flächen. |
| 2.) |
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Voraussetzung
zur Erlangung des Gütezeichens „Erstes Gewächs“
ist neben der Einhaltung weinbaulicher und kellertechnischer Anforderungen,
daß es sich: |
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a. |
um
die Rebsorten Riesling und Spätburgunder handelt. |
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b. |
diese
im Rahmen der parzellenscharfen Abgrenzung auf der Grundlage des wissenschaft-lichen
Gutachtens (Gütekarte) auf klassifizierten Flächen angebaut
werden. |
§2
Anmeldung / Fristen
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| 1.) |
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Die
Erzeugerbetriebe melden bis zum 01. Mai eines jeden Jahres der Geschäftsstelle
des Rheingauer Weinbauverbandes schriftlich an, auf welchen Flächen
sie für den jeweiligen Jahrgang ein „Erstes Gewächs“
erzeugen wollen. Dabei handelt es sich um eine Absichtserklärung,
die gleichzeitig der stichprobenartigen Kontrolle dient. |
| 2.) |
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Weintrauben
(Maische/Most), die zur Herstellung eines Weines mit der Bezeichnung
„Erstes Gewächs“ vorgesehen sind, müssen als
solche mit einem entsprechenden Vermerk (z.B. für Erstes Gewächs
geeignet) im Herbstbuch eingetragen werden. |
| 3.) |
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Ab
dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres können die Betriebe
diese Weine verbindlich in der Geschäftsstelle des Rheingauer
Weinbauverbandes zur sensorischen Prüfung anmelden. |
§3
Weinbauliche Maßnahmen
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| 1.) |
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Um
die Qualität des Lesegutes zu gewährleisten, ist der Anschnitt
auf nicht mehr als 6 Augen pro Quadratmeter zu begrenzen. |
| 2.) |
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Der
Ertrag darf 50 hl/ha nicht überschreiten. |
| 3.) |
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Die
Trauben müssen von Hand gelesen werden. |
| 4.) |
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Eine
vom Weinbauverband beauftragte unabhängige Prüfungskommission
hat das Recht, die Weinbergslagen Erstes Gewächs jederzeit zu
begehen. |
§4
Oenologische Werte
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| 1.) |
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Mit
dem Gütezeichen „Erstes Gewächs“ dürfen
nur Erzeugerabfüllungen / Gutsab- füllungen im geschmacklich
trockenen Bereich bezeichnet werden. |
| 2.) |
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Für
die geschmacklich trockenen Weine sind Voraussetzung |
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