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Richtlinien zur Verleihung des Gütezeichens „Erstes Gewächs“

Das Gütezeichen „Erstes Gewächs“ ist zugelassen durch die Dritte Verordnung zur Änderung der hessischen Ausführungsverordnung zum Weingesetz (GVBl. I S.310). Es wird durch ein Wortbildzeichen gekennzeichnet. Träger und Eigentümer des Gütezeichens ist der Rheingauer Weinbauverband e.V.


§1 Grundlage

1.)
  Der Rheingauer Weinbauverband hat durch wissenschaftliche Gutachten die gesamte weinbauwürdige Fläche des b.A. bewerten lassen. Diese wissenschaftlichen Gutachten sind die Grundlage einer parzellenscharfen Abgrenzung qualitativ besonders hochwertiger Flächen.
2.)
  Voraussetzung zur Erlangung des Gütezeichens „Erstes Gewächs“ ist neben der Einhaltung weinbaulicher und kellertechnischer Anforderungen, daß es sich:
a. um die Rebsorten Riesling und Spätburgunder handelt.
b. diese im Rahmen der parzellenscharfen Abgrenzung auf der Grundlage des wissenschaft-lichen Gutachtens (Gütekarte) auf klassifizierten Flächen angebaut werden.
§2 Anmeldung / Fristen

1.)
  Die Erzeugerbetriebe melden bis zum 01. Mai eines jeden Jahres der Geschäftsstelle des Rheingauer Weinbauverbandes schriftlich an, auf welchen Flächen sie für den jeweiligen Jahrgang ein „Erstes Gewächs“ erzeugen wollen. Dabei handelt es sich um eine Absichtserklärung, die gleichzeitig der stichprobenartigen Kontrolle dient.
2.)
  Weintrauben (Maische/Most), die zur Herstellung eines Weines mit der Bezeichnung „Erstes Gewächs“ vorgesehen sind, müssen als solche mit einem entsprechenden Vermerk (z.B. für Erstes Gewächs geeignet) im Herbstbuch eingetragen werden.
3.)
  Ab dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres können die Betriebe diese Weine verbindlich in der Geschäftsstelle des Rheingauer Weinbauverbandes zur sensorischen Prüfung anmelden.
§3 Weinbauliche Maßnahmen

1.)
  Um die Qualität des Lesegutes zu gewährleisten, ist der Anschnitt auf nicht mehr als 6 Augen pro Quadratmeter zu begrenzen.
2.)
  Der Ertrag darf 50 hl/ha nicht überschreiten.
3.)
  Die Trauben müssen von Hand gelesen werden.
4.)
  Eine vom Weinbauverband beauftragte unabhängige Prüfungskommission hat das Recht, die Weinbergslagen Erstes Gewächs jederzeit zu begehen.
§4 Oenologische Werte

1.)
  Mit dem Gütezeichen „Erstes Gewächs“ dürfen nur Erzeugerabfüllungen / Gutsab- füllungen im geschmacklich trockenen Bereich bezeichnet werden.
2.)
  Für die geschmacklich trockenen Weine sind Voraussetzung
a. für die Rebsorte Riesling
das Mostgewicht bei der Lese muss mindestens spätlesegeeignet sein
mindestens 12 Vol % Gesamtalkohol bei der Vermarktung
Restzucker bis maximal 13 g/l
b. für die Rebsorte Blauer Spätburgunder
das Mostgewicht bei der Lese muss mindestens spätlesegeeignet sein
mindestens 13 Vol % Gesamtalkohol bei der Vermarktung
Restzucker bis maximal 6g/l


 
 
 
   
     
   
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