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§5 Prüfungsverfahren

a. Alle Weine müssen sich der sensorischen Prüfung durch eine unabhängige Prüfungskommission unterziehen.
b. Die Prüfungskomission setzt sich aus mindestens 7 Vertretern der beteiligten Betriebe, die sich den Regeln des „Ersten Gewächses“ unterwerfen sowie der Prüfstelle des RP Darmstadt, Dezernat Weinbauamt Eltville zusammen. Die Mitglieder wechseln turnusmäßig.
c. Die Prüfungskommisssion gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist entscheidungsfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Für die Ablehung oder Annahme der angestellten Weine ist die einfache Mehrheit ausreichend. Eine zweite Anstellung ist möglich.
d. Die Prüfungskommission kann bereits in Verkehr befindliche Weine einer erneuten Prüfung unterziehen und eine weitere Vermarktung als „Erstes Gewächs“ untersagen. Schadens-ersatzforderungen gleichwelcher Art seitens der Winzer sind ausgeschlossen.
e.

Die Entscheidung über die Verleihung der Auszeichnung „Erstes Gewächs“ kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Entscheidung entgegengestanden hätte.

§6 Anstellung

a. Die Weine dürfen nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres zur Prüfung angestellt werden.
b.

Der Anstellung sind beizufügen:
Antrag an die Prüfungskommission
Angabe der Herbstbuchnummer
Bescheid der AP-Nr.-Erteilung
Analyse des Labors

§7 Gebühr

1.)
  Eine Prüfgebühr kann erhoben werden.
§8 Bezeichnung und Ausgestaltung

1.)
  Mit dem Gütezeichen „Erstes Gewächs“ ausgezeichnete Weine sind - unbeschadet zusätzlicher weinrechtlicher Erfordernisse – wie folgt zu bezeichnen:
Lagenname der klassifizierten Fläche
Jahrgang
Rebsorte
Qualitätsbezeichnung gem. § 4, wobei für die Weine gem. § 4 Abs. 2 auf das Prädikat und die Geschmacksangabe verzichtet wird.
2.)
  Die Weine müssen als Erzeugerabfüllungen/Gutsabfüllungen mit der Angabe des Erzeugers bezeichnet werden. Die Verwendung der Rheingauflöte wird empfohlen.
3.)
a. Die Weine dürfen nur nach erfolgreich bestandener Prüfung mit dem zusätzlichen Gütezeichen „Erstes Gewächs“ bezeichnet werden.
b. Das Bildzeichen mit den drei romanischen Bögen auf schwarzem Balken und die Auszeichnung "Erstes Gewächs" dürfen nur verwendet werden, wenn das Gütezeichen als unterer Abschlussrand des Flaschenetiketts dient (siehe Muster 1).
Das Bildzeichen mit den drei romanischen Bögen auf weißem Balken und die Auszeichnung "Erstes Gewächs" dürfen nur verwendet werden, wenn das Gütezeichen in dem unteren Drittel des Etiketts aufgenommen wird (siehe Muster 2).
c. Eine Höhe von 10 mm ist verbindlich vorgeschrieben für die Gestaltung des Wort-Bildzeichens.
§9 Vermarktungszeitpunkt

1.)
  „Erste Gewächse“ können erstmals aus der Ernte des Jahres 1999 vermarktet werden.
2.)
  Riesling „Erstes Gewächs“ eines Jahrganges darf erstmals ab dem 01. September des auf die Ernte folgenden Jahres in den Verkehr gebracht werden.
3.)
  Spätburgunder "Erstes Gewächs" des Jahrganges darf erst ab dem 01. September des übernächsten auf die Ernte folgenden Jahres in Verkehr gebracht werden.
 
 
 
   
     
   
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