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Rheingauer Weinbauverband / Wein / Erstes Gewächs / Richtlinien |
§5
Prüfungsverfahren
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a. |
Alle
Weine müssen sich der sensorischen Prüfung durch eine unabhängige
Prüfungskommission unterziehen. |
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b. |
Die
Prüfungskomission setzt sich aus mindestens 7 Vertretern der
beteiligten Betriebe, die sich den Regeln des „Ersten Gewächses“
unterwerfen sowie der Prüfstelle des RP Darmstadt, Dezernat Weinbauamt
Eltville zusammen. Die Mitglieder wechseln turnusmäßig. |
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c. |
Die
Prüfungskommisssion gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie
ist entscheidungsfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend
sind. Für die Ablehung oder Annahme der angestellten Weine ist
die einfache Mehrheit ausreichend. Eine zweite Anstellung ist möglich. |
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d. |
Die
Prüfungskommission kann bereits in Verkehr befindliche Weine
einer erneuten Prüfung unterziehen und eine weitere Vermarktung
als „Erstes Gewächs“ untersagen. Schadens-ersatzforderungen
gleichwelcher Art seitens der Winzer sind ausgeschlossen. |
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e. |
Die
Entscheidung über die Verleihung der Auszeichnung „Erstes
Gewächs“ kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich
ein Umstand bekannt wird, der der Entscheidung entgegengestanden
hätte.
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§6
Anstellung
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a. |
Die
Weine dürfen nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden
Jahres zur Prüfung angestellt werden. |
§7
Gebühr
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| 1.) |
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Eine
Prüfgebühr kann erhoben werden. |
§8
Bezeichnung und Ausgestaltung
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| 2.) |
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Die
Weine müssen als Erzeugerabfüllungen/Gutsabfüllungen
mit der Angabe des Erzeugers bezeichnet werden. Die Verwendung der
Rheingauflöte wird empfohlen. |
| 3.) |
a. |
Die
Weine dürfen nur nach erfolgreich bestandener Prüfung mit
dem zusätzlichen Gütezeichen „Erstes Gewächs“
bezeichnet werden. |
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b. |
Das
Bildzeichen mit den drei romanischen Bögen auf schwarzem Balken
und die Auszeichnung "Erstes Gewächs" dürfen nur
verwendet werden, wenn das Gütezeichen als unterer Abschlussrand
des Flaschenetiketts dient (siehe Muster 1).
Das Bildzeichen mit den drei romanischen Bögen auf weißem
Balken und die Auszeichnung "Erstes Gewächs" dürfen
nur verwendet werden, wenn das Gütezeichen in dem unteren Drittel
des Etiketts aufgenommen wird (siehe Muster 2). |
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c. |
Eine
Höhe von 10 mm ist verbindlich vorgeschrieben für die Gestaltung
des Wort-Bildzeichens. |
§9
Vermarktungszeitpunkt
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| 1.) |
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„Erste
Gewächse“ können erstmals aus der Ernte des Jahres
1999 vermarktet werden. |
| 2.) |
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Riesling
„Erstes Gewächs“ eines Jahrganges darf erstmals ab
dem 01. September des auf die Ernte folgenden Jahres in den Verkehr
gebracht werden. |
| 3.) |
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Spätburgunder
"Erstes Gewächs" des Jahrganges darf erst ab dem 01.
September des übernächsten auf die Ernte folgenden Jahres
in Verkehr gebracht werden. |
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