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Gesetzliche Regelungen zum Ersten Gewächs

Dritte Verordnung zur Änderung der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weingesetz
Aus: Nr. 13 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil 1, 19. Juni 2000 Vom 30. Mai 2000 (Der Hessische Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten)

Aufgrund des §24 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. 1, S. 1467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl. 1, S. 710), 2. des §30 Abs. 3 der Weinverordnung in der Fassung vom 28. August 1998 (BGBl. 1, S 2610), geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2000 (BGBl. 1, S. 139) in Verbindung mit §54 Abs. 1 des Weingesetzes, jeweils in Verbindung mit §1 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2. Juni 1999 (GVBl. 1, S. 319) wird verordnet


Artikel 1
Die Hessische Ausführungsverordnung zum Weingesetz vom 5. Oktober 1995 (GVBl. 1, S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 1999 (GVBl. 1, S. 319), wird wie folgt geändert: In der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weingesetz wird nach §12 als Nr. 12a eingefügt:

"§12a Gütezeichen "Erstes Gewächs" (Zu §24 Abs. 4 Weingesetz und §30 Abs. 3 Weinverordnung) (1) Als Gütezeichen im Sinne von §30 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Weinverordnung wird das Gütezeichen "Erstes Gewächs" zugelassen. Träger ist der Rheingauer Weinbauverband e.V. Dieser erlässt mit Zustimmung des für Weinbau zuständigen Ministeriums die Verleihungsbestimmungen und die Ausgestaltung des Gütezeichens und veranlasst deren Bekanntmachung.

(2) Abweichend von §30 Abs. 2 der Weinverordnung und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 309 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung darf das Gütezeichen "Erstes Gewächs" auch für Qualitätswein verliehen werden, sofern die zur Prüfung angestellte Partie mindestens 300 l umfasst". Für Weine mit Prädikat, die nach den Richtlinien des Rheingauer Weinbauverbandes im Bereich der "edelsüßen" Weine für das Gütezeichen "Erstes Gewächs" zugelassen sind, muss die zur Prüfung angestellte Partie mindestens 100 l umfassen."


Artikel 2
Die Hessische Ausführungsverordnung zum Weingesetz wurde zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802). Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

 
 
 
   
     
   
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