Gesetzliche
Regelungen zum Ersten Gewächs
Dritte
Verordnung zur Änderung der Hessischen Ausführungsverordnung
zum Weingesetz
Aus: Nr. 13 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen,
Teil 1, 19. Juni 2000 Vom 30. Mai 2000 (Der Hessische Minister für
Umwelt, Landwirtschaft und Forsten)
Aufgrund des §24 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli
1994 (BGBl. 1, S. 1467), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17. Mai 2000 (BGBl. 1, S. 710), 2. des §30 Abs. 3 der Weinverordnung
in der Fassung vom 28. August 1998 (BGBl. 1, S 2610), geändert
durch Verordnung vom 23. Februar 2000 (BGBl. 1, S. 139) in Verbindung
mit §54 Abs. 1 des Weingesetzes, jeweils in Verbindung mit
§1 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b der Zuständigkeitsverordnung
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2. Juni 1999 (GVBl.
1, S. 319) wird verordnet
Artikel 1
Die Hessische Ausführungsverordnung zum Weingesetz vom 5. Oktober
1995 (GVBl. 1, S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom
2. Juni 1999 (GVBl. 1, S. 319), wird wie folgt geändert: In
der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weingesetz wird nach
§12 als Nr. 12a eingefügt:
"§12a Gütezeichen "Erstes Gewächs"
(Zu §24 Abs. 4 Weingesetz und §30 Abs. 3 Weinverordnung)
(1) Als Gütezeichen im Sinne von §30 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
b der Weinverordnung wird das Gütezeichen "Erstes Gewächs"
zugelassen. Träger ist der Rheingauer Weinbauverband e.V. Dieser
erlässt mit Zustimmung des für Weinbau zuständigen
Ministeriums die Verleihungsbestimmungen und die Ausgestaltung des
Gütezeichens und veranlasst deren Bekanntmachung.
(2) Abweichend von §30 Abs. 2 der Weinverordnung und Art. 15
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober
1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung
und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 309
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung darf das Gütezeichen
"Erstes Gewächs" auch für Qualitätswein
verliehen werden, sofern die zur Prüfung angestellte Partie
mindestens 300 l umfasst". Für Weine mit Prädikat,
die nach den Richtlinien des Rheingauer Weinbauverbandes im Bereich
der "edelsüßen" Weine für das Gütezeichen
"Erstes Gewächs" zugelassen sind, muss die zur Prüfung
angestellte Partie mindestens 100 l umfassen."
Artikel 2
Die Hessische Ausführungsverordnung zum Weingesetz wurde zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl.
I S. 802). Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer
Kraft.
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