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Die „Rheingauer Freiheit“ im kurmainzischen Rheingau


Wie kam es zu dieser Freiheit?

Der Rheingau gehörte zu den frühesten Erwerbungen der mächtigen Mainzer Erzbischöfe.


Schon zu der Zeit der fränkischen Karolinger wird das Mainzer Erzstift im Rheingau Rechte erworben haben; um 850 ist uns die Anwesenheit des bekannten Mainzer Erzbischofs, Rhabanus Maurus, in Winkel bezeugt. Dem Mainzer Erzbischof Willigis, vielen bekannt als der Erbauer
 
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des Mainzer Domes, wurden mit einer Urkunde, die Kaiser Otto II. am 14. Juli 983 in Verona ausstellte, bereits bestehende Rechte des Mainzer Erzbischofs sowohl im unteren Rheingau als auch im Binger Raum bestätigt und darüber hinaus neue, zusätzliche Rechte verliehen. Im Hinblick auf diese „Veroneser Schenkung“ konnte der Rheingau im Jahre 1983 sein 1000jähriges Bestehen feiern.

Die Erzbischöfe waren also nicht nur Männer der Kirche, sondern bestimmten als weltliche Fürsten und Gefolgsmänner des Königs oder Kaisers selbst die Geschicke des Reiches mit.

Sie waren klug genug, den Rheingauern die Freiheiten und Privilegien, die sich diese wohl schon in fränkischen Zeiten erworben hatten, zu belassen. Als Landesherren ließen sie den Rheingauer Bürgern Raum für eine Selbstverwaltung ihrer Landschaft. Die Bürger des Rheingaus waren persönlich frei und somit keiner leibherrlichen Bindung unterworfen: Das ist die „Rheingauer Freiheit“.

  In Anlehnung an den mittelalterlichen Rechtssatz „Stadtluft macht frei!“, der verdeutlicht, daß sich Stadtbewohner in früheren Jahrhunderten über bestimmte Vorrechte freuen konnten, entstand mit Blick auf die Freiheiten der Rheingauer Bürger für den Rheingau der Spruch „Rhein-gauer Luft macht frei!“: Ein Leibeigener, der in den Rheingau floh und von seinem früheren Herren nicht verfolgt wurde, war nach Jahr und Tag ein freier Bürger des Rheingaus. Der Historiker Riehl beschrieb 1864 den Rheingau als „ein Bauernland mit Bürgerrechten, das
gleichsam eine große, in Dörfern zerstreute Stadt bildete“. Im „Rheingauer Weistum“ aus dem Jahre 1324 stehen die Freiheiten der Rheingauer in einem genau definierten Verhältnis zum Mainzer Erzbischof.

Auf der mittlerweile verschwundenen Lützelau, einer Insel oder Halbinsel vor Winkel, hielten die Rheingauer ihre Landesversammlungen und ihr Landgericht ab. Im „Rheingauer Weistum“ haben die Rheingauer die bis dahin mündlich weitergegebenen Artikel, die Rechtsgrundlagen und die Rechtssätze ihrer Versammlungen zusammengestellt und schriftlich festgehalten. 14 Artikel umfaßt dieses Weistum insgesamt. Daß es in der historischen Forschung schon als „Magna Charta“ des Rheingaus bezeichnet wurde, zeigt, welche Bedeutung man dem Inhalt dieses Weistums beimessen kann. Gleich zu Beginn des Weistums erkennen die Rheingauer ihrerseits die Landesherrschaft des Mainzer Erzbischofs an und versichern, „daß er der oberste Herr und Vogt im Rheingau sei in den Grenzen, die anschließend geschrieben stehen.“

Die neugewählten Erzbischöfe bestätigten regelmäßig die im Weistum festgeschriebenen Artikel und wurden daraufhin von den Rheingauern als ihre Landesherren anerkannt; denn die Erzbischöfe wußten, was sie an dem Rheingau hatten.

In einer Denkschrift des Jahres 1496 schrieb der kurfürstlich erzbischöfliche Sekretär Ewald Weymar über den Rheingau bezeichnenderweise: „Man hat besser ein eigenwilliges und mutwilliges Volk, das seinen Herrn und sich gut ernährt, als gar kein Volk“.
 
 
 
 
 
   
     
   
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