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Rheingauer Weinbauverband / Rheingau / Geschichte / Rheingauer Freiheit |
Die „Rheingauer Freiheit“
im kurmainzischen Rheingau
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Wie
kam es zu dieser Freiheit?
Der Rheingau gehörte zu den frühesten Erwerbungen der
mächtigen Mainzer Erzbischöfe.
Schon zu der
Zeit der fränkischen Karolinger wird das Mainzer Erzstift im
Rheingau Rechte erworben haben; um 850 ist uns die Anwesenheit des
bekannten Mainzer Erzbischofs, Rhabanus Maurus, in Winkel bezeugt.
Dem Mainzer Erzbischof Willigis, vielen bekannt als der Erbauer
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des
Mainzer Domes, wurden mit einer Urkunde, die Kaiser Otto II. am
14. Juli 983 in Verona ausstellte, bereits bestehende Rechte des
Mainzer Erzbischofs sowohl im unteren Rheingau als auch im Binger
Raum bestätigt und darüber hinaus neue, zusätzliche
Rechte verliehen. Im Hinblick auf diese „Veroneser
Schenkung“ konnte der Rheingau im Jahre 1983 sein
1000jähriges Bestehen feiern.
Die Erzbischöfe waren also nicht nur Männer der Kirche,
sondern bestimmten als weltliche Fürsten und Gefolgsmänner
des Königs oder Kaisers selbst die Geschicke des Reiches mit.
Sie waren klug genug, den Rheingauern die Freiheiten und Privilegien,
die sich diese wohl schon in fränkischen Zeiten erworben hatten,
zu belassen. Als Landesherren ließen sie den Rheingauer Bürgern
Raum für eine Selbstverwaltung ihrer Landschaft. Die Bürger
des Rheingaus waren persönlich frei und somit keiner leibherrlichen
Bindung unterworfen: Das ist die „Rheingauer Freiheit“.
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In
Anlehnung an den mittelalterlichen Rechtssatz „Stadtluft
macht frei!“, der verdeutlicht, daß sich Stadtbewohner
in früheren Jahrhunderten über bestimmte Vorrechte freuen
konnten, entstand mit Blick auf die Freiheiten der Rheingauer Bürger
für den Rheingau der Spruch „Rhein-gauer Luft macht
frei!“: Ein Leibeigener, der in den Rheingau floh und
von seinem früheren Herren nicht verfolgt wurde, war nach Jahr
und Tag ein freier Bürger des Rheingaus. Der Historiker Riehl
beschrieb 1864 den Rheingau als „ein Bauernland mit Bürgerrechten,
das |
gleichsam
eine große, in Dörfern zerstreute Stadt bildete“.
Im „Rheingauer
Weistum“ aus dem Jahre 1324 stehen die Freiheiten der Rheingauer
in einem genau definierten Verhältnis zum Mainzer Erzbischof.
Auf der mittlerweile verschwundenen Lützelau, einer Insel oder
Halbinsel vor Winkel, hielten die Rheingauer ihre Landesversammlungen
und ihr Landgericht ab. Im „Rheingauer Weistum“ haben
die Rheingauer die bis dahin mündlich weitergegebenen Artikel,
die Rechtsgrundlagen und die Rechtssätze ihrer Versammlungen
zusammengestellt und schriftlich festgehalten. 14 Artikel umfaßt
dieses Weistum insgesamt. Daß es in der historischen Forschung
schon als „Magna Charta“ des
Rheingaus bezeichnet wurde, zeigt, welche Bedeutung man dem Inhalt
dieses Weistums beimessen kann. Gleich zu Beginn des Weistums erkennen
die Rheingauer ihrerseits die Landesherrschaft des Mainzer Erzbischofs
an und versichern, „daß er der oberste Herr und Vogt im
Rheingau sei in den Grenzen, die anschließend geschrieben stehen.“
Die neugewählten Erzbischöfe bestätigten regelmäßig
die im Weistum festgeschriebenen Artikel und wurden daraufhin von
den Rheingauern als ihre Landesherren anerkannt; denn die Erzbischöfe
wußten, was sie an dem Rheingau hatten.
In einer Denkschrift des Jahres 1496 schrieb der kurfürstlich
erzbischöfliche Sekretär Ewald Weymar über den Rheingau
bezeichnenderweise: „Man hat besser ein eigenwilliges
und mutwilliges Volk, das seinen Herrn und sich gut ernährt,
als gar kein Volk“. |
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